Allgemeine Mandatsbedingungen der

Anwaltskooperation

Der jeweilige Rechtsanwalt (m/w) der Anwaltskooperation bearbeitet die von ihm übernommenen Mandate jeweils auf eigene Rechnung und Verantwortung zu folgenden Bedingungen:

Vorbemerkung

Diese Mandatsbedingungen haben für alle Leistungen eines Rechtsanwalts der Anwaltskooperation Immobilienrecht Gültigkeit, insbesondere für die Geschäftsbesorgung, die Prozessführung sowie die Erteilung von Rat oder Auskünften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten, soweit der Mandant Unternehmer ist. Abweichungen von den Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Rechtsanwalts. Das gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Nutzungsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung stimmt der Rechtsanwalt ausdrücklich schriftlich zu.

I.

Mandatsverhältnis: Entstehen, Kooperation, Haftung

Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch einen der Rechtsanwälte der Anwaltskooperation Immobilienrecht -und nur mit diesem persönlich- zustande (im Folgenden „Rechtsanwalt“). Bis zur Auftragsannahme bleibt jeder Rechtsanwalt in seiner Entscheidung über die Annahme frei. Ein Mandatsverhältnis entsteht ausschließlich mit dem Rechtsanwalt, welcher gemäß vorstehendem Absatz einen Auftrag angenommen hat. Mit dem weiteren Rechtsanwalt dieser Kooperation entsteht kein Rechts- oder Mandatsverhältnis. Die Rechtsanwälte dieser Kooperation arbeiten jeweils rechtlich und wirtschaftlich getrennt voneinander und auf eigene Rechnung und Verantwortung. Für die Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten durch einen Kooperationspartner wird eine Haftung durch den jeweils anderen Kooperationspartner grundsätzlich (also wechselseitig) nicht übernommen, es sei denn, dieser ist auf ausdrücklichen Auftrag des Rechtsanwalts als dessen Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) tätig geworden. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist jede Person, deren sich der Rechtsanwalt nach den tatsächlichen Gegebenheiten und mit seinem Willen bei der Erfüllung der mit dem Mandant zusammenhängenden Verbindlichkeiten als Hilfsperson bedient. Durch die Empfehlung eines Kooperationspartners oder durch die Erteilung eines Untermandats an diesen zwecks Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins wird dieser nicht Erfüllungsgehilfe des Rechtsanwalts im Verhältnis zum Mandanten. Mandatsanfragen in fristgebundenen Angelegenheiten werden ausschließlich telefonisch entgegengenommen. Eine Gewähr für die Einhaltung von Fristen bei Anfragen per Email kann nicht übernommen werden. Fernmündliche Auskünfte, Rat und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher, gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensunabhängige Haftung wird gegenüber dem Mandanten auf 1.000.000 € (in Worten: Eine Millionen Euro) pro Schadensfall beschränkt, sofern der Rechtsanwalt den nach § 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhält. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

II. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.

III.

Gebührenhinweis

Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.

IV.

Pflichten des Rechtsanwalts

1. Rechtliche Prüfung Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung. 2. Verschwiegenheit Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. 3. Verwahrung von Geldern Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich V., Ziff. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen. 4. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.

V.

Obliegenheiten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten: 1. Informationserteilung Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen. 2. Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können. 3. Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. 4. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. 5. Unterrichtung des Mandanten per Telefax Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. 6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. 5 dieser Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit. 7. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen. 8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO. 9. Schlussbestimmungen Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
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Allgemeine Mandatsbedingungen

der Anwaltskooperation

Der jeweilige Rechtsanwalt (m/w) der Anwaltskooperation bearbeitet die von ihm übernommenen Mandate jeweils auf eigene Rechnung und Verantwortung zu folgenden Bedingungen:

Vorbemerkung

Diese Mandatsbedingungen haben für alle Leistungen eines Rechtsanwalts der Anwaltskooperation Immobilienrecht Gültigkeit, insbesondere für die Geschäftsbesorgung, die Prozessführung sowie die Erteilung von Rat oder Auskünften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten, soweit der Mandant Unternehmer ist. Abweichungen von den Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Rechtsanwalts. Das gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Nutzungsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung stimmt der Rechtsanwalt ausdrücklich schriftlich zu.

I.

Mandatsverhältnis: Entstehen, Kooperation,

Haftung

Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch einen der Rechtsanwälte der Anwaltskooperation Immobilienrecht -und nur mit diesem persönlich- zustande (im Folgenden „Rechtsanwalt“). Bis zur Auftragsannahme bleibt jeder Rechtsanwalt in seiner Entscheidung über die Annahme frei. Ein Mandatsverhältnis entsteht ausschließlich mit dem Rechtsanwalt, welcher gemäß vorstehendem Absatz einen Auftrag angenommen hat. Mit dem weiteren Rechtsanwalt dieser Kooperation entsteht kein Rechts- oder Mandatsverhältnis. Die Rechtsanwälte dieser Kooperation arbeiten jeweils rechtlich und wirtschaftlich getrennt voneinander und auf eigene Rechnung und Verantwortung. Für die Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten durch einen Kooperationspartner wird eine Haftung durch den jeweils anderen Kooperationspartner grundsätzlich (also wechselseitig) nicht übernommen, es sei denn, dieser ist auf ausdrücklichen Auftrag des Rechtsanwalts als dessen Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) tätig geworden. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist jede Person, deren sich der Rechtsanwalt nach den tatsächlichen Gegebenheiten und mit seinem Willen bei der Erfüllung der mit dem Mandant zusammenhängenden Verbindlichkeiten als Hilfsperson bedient. Durch die Empfehlung eines Kooperationspartners oder durch die Erteilung eines Untermandats an diesen zwecks Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins wird dieser nicht Erfüllungsgehilfe des Rechtsanwalts im Verhältnis zum Mandanten. Mandatsanfragen in fristgebundenen Angelegenheiten werden ausschließlich telefonisch entgegengenommen. Eine Gewähr für die Einhaltung von Fristen bei Anfragen per Email kann nicht übernommen werden. Fernmündliche Auskünfte, Rat und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher, gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensunabhängige Haftung wird gegenüber dem Mandanten auf 1.000.000 € (in Worten: Eine Millionen Euro) pro Schadensfall beschränkt, sofern der Rechtsanwalt den nach § 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhält. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

II. Gegenstand der Rechtsberatung und -

vertretung

Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.

III.

Gebührenhinweis

Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.

IV.

Pflichten des Rechtsanwalts

1. Rechtliche Prüfung Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung. 2. Verschwiegenheit Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. 3. Verwahrung von Geldern Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich V., Ziff. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen. 4. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.

V.

Obliegenheiten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten: 1. Informationserteilung Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen. 2. Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können. 3. Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. 4. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. 5. Unterrichtung des Mandanten per Telefax Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. 6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail- Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. 5 dieser Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit. 7. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen. 8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO. 9. Schlussbestimmungen Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
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