Allgemeine Mandatsbedingungen
der Anwaltskooperation
Der jeweilige Rechtsanwalt (m/w) der Anwaltskooperation
bearbeitet die von ihm übernommenen Mandate jeweils auf
eigene Rechnung und Verantwortung zu folgenden
Bedingungen:
Vorbemerkung
Diese Mandatsbedingungen haben für alle Leistungen
eines Rechtsanwalts der Anwaltskooperation
Immobilienrecht Gültigkeit, insbesondere für die
Geschäftsbesorgung, die Prozessführung sowie die
Erteilung von Rat oder Auskünften.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen
Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten, soweit der
Mandant Unternehmer ist.
Abweichungen von den Mandatsbedingungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des
Rechtsanwalts. Das gilt auch für einen Verzicht auf die
Schriftform. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Nutzungsbedingungen werden selbst bei
Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung stimmt der Rechtsanwalt ausdrücklich schriftlich zu.
I.
Mandatsverhältnis: Entstehen, Kooperation,
Haftung
Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags
durch einen der Rechtsanwälte der Anwaltskooperation
Immobilienrecht -und nur mit diesem persönlich- zustande
(im Folgenden „Rechtsanwalt“). Bis zur Auftragsannahme
bleibt jeder Rechtsanwalt in seiner Entscheidung über die
Annahme frei.
Ein Mandatsverhältnis entsteht ausschließlich mit dem
Rechtsanwalt, welcher gemäß vorstehendem Absatz einen
Auftrag angenommen hat. Mit dem weiteren Rechtsanwalt
dieser Kooperation entsteht kein Rechts- oder
Mandatsverhältnis. Die Rechtsanwälte dieser Kooperation
arbeiten jeweils rechtlich und wirtschaftlich getrennt
voneinander und auf eigene Rechnung und Verantwortung.
Für die Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und
gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten durch einen
Kooperationspartner wird eine Haftung durch den jeweils
anderen Kooperationspartner grundsätzlich (also
wechselseitig) nicht übernommen, es sei denn, dieser ist
auf ausdrücklichen Auftrag des Rechtsanwalts als dessen
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) tätig geworden.
Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist jede Person,
deren sich der Rechtsanwalt nach den tatsächlichen
Gegebenheiten und mit seinem Willen bei der Erfüllung der
mit dem Mandant zusammenhängenden Verbindlichkeiten
als Hilfsperson bedient. Durch die Empfehlung eines
Kooperationspartners oder durch die Erteilung eines
Untermandats an diesen zwecks Wahrnehmung eines
auswärtigen Gerichtstermins wird dieser nicht
Erfüllungsgehilfe des Rechtsanwalts im Verhältnis zum
Mandanten.
Mandatsanfragen in fristgebundenen Angelegenheiten
werden ausschließlich telefonisch entgegengenommen.
Eine Gewähr für die Einhaltung von Fristen bei Anfragen
per Email kann nicht übernommen werden.
Fernmündliche Auskünfte, Rat und Erklärungen der
Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung
verbindlich.
Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis
auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher,
vorvertraglicher, gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten
sowie die außervertragliche verschuldensunabhängige
Haftung wird gegenüber dem Mandanten auf 1.000.000 €
(in Worten: Eine Millionen Euro) pro Schadensfall
beschränkt, sofern der Rechtsanwalt den nach § 51 a
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorausgesetzten
Versicherungsschutz unterhält. Die Haftungsbeschränkung
gilt entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für
schuldhaft verursachte Schäden aus Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
II. Gegenstand der Rechtsberatung und -
vertretung
Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts
bezieht sich ausschließlich auf das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung
und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche
Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant
durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.
III.
Gebührenhinweis
Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass
sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem
Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. §
4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
IV.
Pflichten des Rechtsanwalts
1.
Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung
verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen im
jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner
Bearbeitung.
2.
Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im
Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut
oder sonst bekannt wird.
3.
Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird der
Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich
V., Ziff. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche
Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte
Stelle ausbezahlen.
4.
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und
Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf
gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
V.
Obliegenheiten des Mandanten
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und
erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten
folgende Obliegenheiten:
1.
Informationserteilung
Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem
Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen
umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen
sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden
Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der
Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in
Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten,
Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten
Kontakt aufnehmen.
Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über
Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer,
der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige
Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine
vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
2.
Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte
Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten
Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm
vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend
sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen
Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig
sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber
informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm
vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.
3.
Rechtsschutzversicherung
Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den
Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen,
wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im
Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich
befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der
Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung
weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und
in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen
oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
4.
Speicherung und Verarbeitung von Daten des
Mandanten
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten
des Mandanten im Rahmen des Mandats mit
Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und
zu verarbeiten.
5.
Unterrichtung des Mandanten per Telefax
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss
mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder
ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass
der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen
Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet.
Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm
beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und
dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist
verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn
Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur
unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder
Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung
gewünscht werden.
6.
Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-
Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der
Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail
mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt
Ziff. 5 dieser Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten
ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur
eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der
Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und
Verschlüsselungsverfahren die technischen
Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er
dies dem Rechtsanwalt mit.
7.
Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des
Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens
nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung
des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn
Kostenerstattungsansprüche gegen
Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte
bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf
Kostenerstattung durch die Gegenseite,
Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der
Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser
nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt,
eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen,
auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
8.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des
Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel
nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats
(§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der
Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des
Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2
Satz 2 BRAO.
9.
Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die
Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die
Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen,
die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und
dem Vertragszweck am besten entspricht.
Rechtsanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht
Chemnitz
Weststr. 24, 09112 Chemnitz
Telefon Chemnitz:
0371 33717842
© C a r s t e n W i l k e, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Mietrecht,
Wohnungseigentumsrecht & Baurecht - Kanzlei für Immobilienrecht
Datenschutzerklärung
Mandatsbedingungen